dMAS. Wir verstehen Messe – Analog. Digital. Hybrid.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der dMAS GmbH, Kienzlstraße 17, A-4600 Wels (im Folgenden als „dMAS“ bezeichnet). Zwischen dMAS und dem Kunden wird beim ersten Vertragsabschluss vereinbart, dass diese Bedingungen auch sämtliche Folgegeschäfte – auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden – zugrunde gelegt werden. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn dMAS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von dMAS schriftlich bestätigt werden. Im Übrigen gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.


2. Angebot, Preis, Auftragserteilung, Vertragsabschluss
Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote von dMAS freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung durch dMAS zustande. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde 30 Tage an Bestellungen gebunden. dMAS rechnet seine Lieferungen und Leistungen auf Grundlagen der jeweiligen aktuell gültigen Stundensätze ab. Die Liste der Stundensätze werden auch dann Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie dem Kunden nicht ausdrücklich zur Kenntnis gegeben werden. Die in der Liste mit den Stundensätzen angegebenen Beträge gelten für Arbeiten an Werktagen zwischen 9 Uhr und 20 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten werden mit einem Aufschlag von 25 %, Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen mit einem Aufschlag von 50 % berechnet. Soweit dMAS zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden Aufträge an Dritte vergibt, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden. Reisezeiten werden mit dem aktuell gültigen Stundensatz für Reisezeiten laut Stundensatzpreisliste berechnet. Materialkosten, insb. Datenträger, Ausdrucke, Kopien Einrichtungspauschalen, etc. werden von dMAS nach Aufwand monatlich in Rechnung gestellt. Wird nach Vertragsabschluss durch den Kunden gegenüber den ursprünglichen Vorgaben (Briefing) eine Leistungsvorgabe verändert und hierdurch ein Mehraufwand verursacht oder müssen von dMAS zusätzliche Leistungen oder Leistungen außerhalb der Regelarbeitszeit erbracht werden, um Terminvorgaben des Kunden zu erfüllen, ist dMAS berechtigt, nach vorheriger Ankündigung eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste zu fordern.


3. Lieferzeit, Teillieferung
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer vom Kunden akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Lieferung ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung und Leistung dMAS verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von dMAS nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich dMAS beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. dMAS ist zur vorzeitigen Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von dMAS sofort fakturiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.


4. E-Mail Marketing
Bei Nutzung des E-Mail-Marketing-Systems sind vom Kunden ausnahmslos folgende Bedingungen verpflichtend einzuhalten: E-Mailings dürfen ausschließlich an Empfänger versendet werden, die ihre Einwilligung hierzu erteilt haben (Opt-In) oder sich mit dem Werbenden in bestehenden Auftraggeberbeziehungen befinden und die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 eingehalten wurden. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich empfohlen, die Erhebung von Nutzerdaten über das Internet vorzugsweise über das so genannte Double-Opt-In-Verfahren zu realisieren. Die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels E-Mails muss gesondert erfolgen. Der Adressat muss eine eindeutige Erklärung seiner Zustimmung in die Werbung mittels E-Mails abgeben. Diese Erklärung darf nicht Bestandteil anderer Erklärungen sein (z.B. Einwilligung in die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Adressat muss die Einwilligung aktiv durch eine bewusste Handlung abgeben. Es dürfen keine vorangeklickten oder vorangekreuzten Kästchen verwendet werden. Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Erlaubnis, E-Mails zuzusenden, ist in jeder E-Mail hinzuweisen. Hinweise auf diese Möglichkeit sind in jede versendete Nachricht aufzunehmen. Das Abbestellen von E-Mails muss grundsätzlich durch den Empfänger ohne Kenntnisse von Zugangsdaten möglich sein. Ausnahmen dazu können im Einzelfall zugelassen werden, wenn eine abweichende Handhabung aufgrund von Besonderheiten des angebotenen Dienstes erforderlich ist. Abmeldungen sind unverzüglich zu bearbeiten. dMAS wird E-Mail-Adressen von der Mailingliste nehmen, wenn nach dem Beschicken dieser Adressen drei Hard-Bounces erfolgten. In der Kopf- und Betreffzeile der E-Mail darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Auf Anforderung hat der Kunde dMAS schriftlich darzulegen, auf welche Art und Weise die E-Mail Adressen gesammelt wurden. Weiterhin kann dMAS vom Kunden verlangen, Einverständniserklärungen der Empfänger vorzulegen. dMAS behält sich eine stichprobenartige Inhaltsprüfung der über sein Netzwerk versandten EMailings vor. Der Versand des E-Mailings erfolgt mit einer von dMAS gewählten E-Mail Adresse als Absenderadresse. Der Kunde kann aber abweichend eine eigene Absenderadresse angeben. Die Identität des Absenders muss bei der Versendung einer Werbesendung klar erkennbar sein. Jede versendete E-Mail muss ein leicht erkennbares Impressum enthalten, entweder im Text oder über einen unmittelbaren Link erreichbar. Für die durch den Inhalt und den Versand eines E-Mailings entstehenden Folgen ist ausschließlich der Kunde, in keinem Fall dMAS verantwortlich.


5. Gewährleistung
dMAS leistet im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass Lieferungen und Leistungen frei von Fehlern im gewährleistungsrechtlichen Sinn sind und die schriftlich vereinbarten Spezifikationen und zugesicherten Eigenschaften eingehalten werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind oder der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Soweit dMAS Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Illustratoren, Service-Provider, Datenbankentwickler etc.) lediglich an den Kunden durchreicht, beschränkt sich die Haftung von dMAS auf das Auswahlverschulden. Soweit von dMAS in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hard/- und/oder Software verkauft wird, beschränkt sich die Haftung von dMAS auf diejenige des Herstellers und Lieferanten von dMAS. dMAS verpflichtet sich, im Bedarfsfall, die dMAS insoweit zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten. Soweit ein von dMAS zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, ist dMAS nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Stellt der Kunde dMAS auf Verlangen die beanstandete Lieferung oder Leistung nicht zur Verfügung oder veräußert oder verwendet er das Produkt, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Ist dMAS zur Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die dMAS zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Alle Gewährleistungsansprüche an dMAS erlöschen 1 Jahr nach Lieferung.


6. Kündigung
Sofern vertraglich festgelegt wurde, dass dMAS eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die 1. Nutzungsperiode mit dem Datum der erstmaligen zur Verfügungstellung der Leistung. Sie erstreckt sich mindestens über die Dauer von 6 Monaten zum Monatsende. Die Dauerleistung ist vom Kunden frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muss dMAS, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich per Einschreiben zugehen. Sofern keine Kündigung bis mindestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungsperiode ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere sechs Monate. dMAS ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Kündigungsrechte insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit fälliger Zahlung ganz oder teilweise länger als sechs Wochen in Verzug gerät oder der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und er – trotz schriftlicher Mahnung – den Vertragsverstoß wiederholt oder bei fortbestehendem Verstoß nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen einstellt oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


7. Zahlung, Zahlungsverzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort zahlbar ohne Abzug. Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Bei Projektkosten kann Ratenzahlung vereinbart werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag wie folgt zur Zahlung fällig: 30% bei Auftragserteilung, 40% bei Übergabe und 30% bei Abnahme. Bei längerfristigen Projekten können weitere Raten vereinbart werden. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten von dMAS geleistet werden. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 10 Tage in Verzug, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so ist dMAS unbeschadet anderer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. dMAS ist darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins, mindestens jedoch in Höhe von 10 % p.a zu verlangen. Die Geltendmachung eines dMAS entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass dMAS überhaupt kein Schaden entstanden ist. Gegenüber Ansprüchen von dMAS kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von dMAS und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


8. Eigentumsvorbehalt
dMAS behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich ferner auf alle Forderungen aus Folgegeschäften.


9. Haftung und Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche gegen dMAS sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertragliche Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, es sei denn, dMAS hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder die Schadensersatzansprüche resultieren aus dem Nichtvorhandensein einer vereinbarten Beschaffenheit. Soweit dMAS dem Grunde nach haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangener Gewinn ausgeschlossen. Alle Schadensersatzansprüche gegen dMAS verjähren 6 Monate nach Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung. Wenn und soweit die Haftung von dMAS ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von dMAS. dMAS haftet lediglich dafür, dass die verwendeten Daten mit den marktüblichen Virenprogrammen auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung für Virenfreiheit wird ausgeschlossen. dMAS haftet bei erbrachten Leistungen weder für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der übermittelten Informationen, noch, dass sie frei von Rechten Dritter sind. Liefert der Kunde dMAS Materialien für die zu erbringende Leistung, so haftet der Kunde dafür, dass er über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung der Leistung benötigt werden. Der Kunde stellt dMAS von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen dMAS von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder sonstigen Verwertung von Programmen, Daten, Informationen, Bildern, Tönen Fotografien etc. geltend gemacht werden.


10. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, dMAS sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, dMAS auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch dMAS bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie dMAS unbekannt sind. Soweit dMAS und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungspflichten zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Die Abnahme und Freigabe der Entwicklungsstufen erfolgt schriftlich. Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, ist dMAS berechtigt, diese Änderungen nur unter Vereinbarung einer Zusatzvergütung zu akzeptieren. Sollte sich aus einer solchen akzeptierten Änderung (Nachkalkulation) eine Verzögerung der Termine ergeben, wird dMAS dies dem Kunden umgehend mitteilen. dMAS ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde eine Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist dMAS berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der Liste mit den Stundensätzen anzurechnen.


11. Rechte an den Leistungen von dMAS
dMAS überträgt mit Abnahme das zeitlich unbegrenzte, einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an gelieferten Leistungen oder gelieferter Software zum vertraglich vereinbarten Zweck. Einschränkungen gelten für Leistungen, die von dMAS für den Kunden eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistung. Diese werden dem Kunden im Einzelfall bekannt gegeben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten. Der Kunde ist nicht berechtigt die Lieferung oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die gelieferte Software in Teilen oder als Ganzes auf Festplatte oder ähnlichen Speichermedien zu vervielfältigen oder in öffentlich zugängliche Datennetze einzuspeisen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung. Die Originale der für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen (Exposés, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken, Prototypen etc.) sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung oder Leistung verbleiben im Eigentum von dMAS.


12. Sonstiges
Diese Vereinbarung unterliegt den Bestimmungen des Rechts der Republik Österreich. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist Wels. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden dMAS nur nach schriftlicher Bestätigung. Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Klausel wird sodann einvernehmlich durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.